LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2017
L 7 R 5059/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1315/13

Keine Sozialversicherungspflicht eines examinierten Krankenpflegers mit einer von ihm gegründeten Firma zur Erbringung von Pflegedienstleistungen für eine Tätigkeit als Krankenpfleger für einen ambulanten Pflegedienst auf der Grundlage eines RahmenvertragsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 7 R 5059/16

DRsp Nr. 2018/11142

Keine Sozialversicherungspflicht eines examinierten Krankenpflegers mit einer von ihm gegründeten Firma zur Erbringung von Pflegedienstleistungen für eine Tätigkeit als Krankenpfleger für einen ambulanten Pflegedienst auf der Grundlage eines Rahmenvertrags Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei Intensiv-Krankenpflegern.

Ein examinierter Krankenpfleger, der mit einer von ihm gegründeten Firma zur Erbringung von Pflegedienstleistungen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags Leistungen zur ambulanten Versorgung von tracheotomierten und langzeitbeatmeten Personen für einen ambulanten Pflegedienst erbringt, ist nicht abhängig beschäftigt, wenn keine Weisungsgebundenheit vorliegt, keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt und ein für die Selbständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen wird.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Tatbestand