LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 01.02.2017
L 2 R 139/16
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 249b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 172 Abs. 3; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 726/12

Keine Sozialversicherungspflicht eines Lehrers bei der Ausübung einer sportpädagogischen Übungsleitertätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.02.2017 - Aktenzeichen L 2 R 139/16

DRsp Nr. 2017/6437

Keine Sozialversicherungspflicht eines Lehrers bei der Ausübung einer sportpädagogischen Übungsleitertätigkeit

Auch bei der Ausübung des Berufes eines Lehrers in Form einer sportpädagogischen Übungsleitertätigkeit ist den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wonach die lehrende Tätigkeit nicht allein deshalb als Ausübung einer abhängigen Beschäftigung anzusehen ist, weil der Träger des Lehrangebots den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt.

1. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. 2. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände unter Einschluss insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung.