LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.11.2006
4 Sa 709/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2064/05

Keine stillschweigende Billigung nachteiliger Vertragsgestaltung durch widerspruchslose Fortsetzung der Arbeit nach Kürzung von Sonderzuwendungen - keine treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf Ausschlussfrist bei Hinweis auf anteilige Zahlung zu späterer Zeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 709/06

DRsp Nr. 2007/11739

Keine stillschweigende Billigung nachteiliger Vertragsgestaltung durch widerspruchslose Fortsetzung der Arbeit nach Kürzung von Sonderzuwendungen - keine treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf Ausschlussfrist bei Hinweis auf anteilige Zahlung zu späterer Zeit

1. Ein Arbeitnehmer, der sich nach dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung durch den Arbeitgeber nicht äußert sondern widerspruchslos die Arbeit fortsetzt, kann durch schlüssiges Verhalten eine Vertragsänderung annehmen; Voraussetzung ist aber, dass er von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar und zugleich betroffen wird.2. Eine Kürzung laufender Sonderzuwendungen oder des Urlaubsgeldes stellt keine gleichzeitige unmittelbare Betroffenheit dar, die es erforderlich macht, dass sich der Arbeitnehmer äußern muss, um durch schlüssiges Verhalten der bloßen stillschweigenden Weiterarbeit den Rechtsschein einer Annahme zu vermeiden; in diesem Fall kann selbst dann, wenn ein eindeutiges Angebot der Arbeitgeberin vorliegt, in der bloßen widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers nicht ein stillschweigendes Einverständnis gesehen werden, mit den Kürzungen solle es sein Bewenden haben.