LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.02.2006
9 Ta 1/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 8 BV 4015/03 KO - 20.12.2005,

Keine Streitwerterhöhung für Hauptantrag bei mitumfasstem Hilfsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 1/06

DRsp Nr. 2006/21617

Keine Streitwerterhöhung für Hauptantrag bei mitumfasstem Hilfsantrag

1. Zielt der Hauptantrag auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsratsvorsitzenden ab, ist damit der Verlust des Betriebsratsamtes eingeschlossen; der entsprechende Hilfsantrag verfolgt daher ein Interesse, das durch die Bewertung des Hauptantrages bereits berücksichtigt ist.2. Werden zudem Haupt- und Hilfsantrag von der Arbeitgeberin auf den gleichen Sachverhalt gestützt, erscheint es nicht gerechtfertigt, trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen den für den Hauptantrag festgesetzten Wert zu erhöhen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin (= Beteiligte zu 1) hat beim Arbeitsgericht Koblenz ein Beschlussverfahren gegen den bei ihr gerichteten Betriebsrat (= Beteiligter zu 2) und die Betriebsratsvorsitzende (= Beteiligte zu 3) eingeleitet und beantragt,

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsratsvorsitzenden zu ersetzen,

2. hilfsweise die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen.

Beide Anträge sind von der Arbeitgeberin im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Betriebsratsvorsitzende manipulativ auf ein Beschwerdeschreiben verschiedener Arbeitnehmer Einfluss genommen habe.