LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.08.2005
2 Ta 109/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 168
JurBüro 2006, 82
MDR 2006, 216
NZA-RR 2006, 44
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8116/04

Keine streitwertmäßige Berücksichtigung des Auflösungsantrages neben Abfindungsantrag

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 109/05

DRsp Nr. 2005/17992

Keine streitwertmäßige Berücksichtigung des Auflösungsantrages neben Abfindungsantrag

»Auch nach der neuen Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Entgegen LAG Berlin vom 30.12.1999, 7 Ta 6121/99 = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b ist nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag bei der Streitwertfestsetzung zu unterscheiden.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht den Auflösungsantrag Streitwert erhöhend berücksichtigt hat sowie dagegen, dass die drei Abmahnungen vom 18.11.2004 jeweils mit einem vollen Monatsgehalt bewertet wurden.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

1. Nach ständiger Rechtssprechung des LAG Nürnberg kann das Beschwerdegericht das Ermessen des Erstgerichts bei der Streitwertfestsetzung nicht ersetzen. Damit kann nur geprüft werden, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat (vgl. Beschluss des LAG Nürnberg vom 24.01.2005, 2 Ta 7/05 m.w.N.).

2. Auch nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Beschwerde begründet.