LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.02.2008
1 Ta 210/07
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2533/06

Keine Substantiierungslast für nicht gebührenrechtliche Einwendungen im Festsetzungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 210/07

DRsp Nr. 2008/18620

Keine Substantiierungslast für nicht gebührenrechtliche Einwendungen im Festsetzungsverfahren

1. Gebührenrechtliche Einwendungen liegen vor, wenn geltend gemacht wird, die geforderte Vergütung sei nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der in Bezug genommenen sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe erwachsen; nicht gebührenrechtlich sind hingegen alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind.2. Der Abschluss einer Gebührenvereinbarung ist eine nicht gebührenrechtliche Einwendung.3. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ("erhebt") ist bei nicht gebührenrechtlichen Einwendungen zu folgern, dass weder eine Substantiierung noch überhaupt die Schlüssigkeit des Vorbringens gefordert werden kann, insoweit also größte Zurückhaltung geboten ist; lediglich völlig aus der Luft gegriffene Einwendungen sind unbeachtlich.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe: