LAG Hamm - Urteil vom 01.09.2006
4 Sa 564/05
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 (a.F.) ; AGG § 7 § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 81
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 2442/02 - 10.02.2004,

Keine tarifliche Höhergruppierung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei fehlender Beschäftigung in begünstigter Tätigkeitsgruppe - keine mittelbare Benachteiligung bei Geschlechtsbezug tariflicher Eingruppierungsregelung

LAG Hamm, Urteil vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 564/05

DRsp Nr. 2007/952

Keine tarifliche Höhergruppierung aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bei fehlender Beschäftigung in begünstigter Tätigkeitsgruppe - keine mittelbare Benachteiligung bei Geschlechtsbezug tariflicher Eingruppierungsregelung

»Ist nach einer tariflichen Eingruppierungssystematik für bestimmte Tätigkeitsbereiche nach Ablauf einer bestimmten Beschäftigungsdauer eine Höhergruppierung vorgesehen, können Arbeitnehmer, für deren Tätigkeitsbereich dies nicht der Fall ist, jedenfalls dann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Lohngleichheitsgrundsatz gleichwohl Höhergruppierung verlangen, wenn tatsächlich in der begünstigten Tätigkeitsgruppe gar keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Betrifft eine tarifvertragliche Eingruppierungsregel ausschließlich oder überwiegend Angehörige eines Geschlechts, kann eine mittelbare Diskriminierung nicht festgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 3 (a.F.) ; AGG § 7 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.