LAG Hamburg - Beschluss vom 23.01.2008
4 TaBV 4/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 33 Abs. 1 ; ArbGG § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/04

Keine Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft bei unbestimmtem Organisationsbereich - keine Ausweitung auf weitere Berufsgruppen durch schlichte Hinzufügung des Begriffs insbesondere

LAG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 4/05

DRsp Nr. 2008/14797

Keine Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft bei unbestimmtem Organisationsbereich - keine Ausweitung auf weitere Berufsgruppen durch schlichte Hinzufügung des Begriffs "insbesondere"

1. Inhalt, Voraussetzungen und Folgen der Tarifzuständigkeit sind gesetzlich nicht geregelt; sie wird in § 2 a Abs. 1 Nr. 4 und § 97 ArbGG vorausgesetzt.2. Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich nach dem in der Verbandssatzung festgelegten Organisationsbereich; die Normsetzung der Tarifvertragsparteien durch einen Tarifvertrag beruht auf der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu ordnen.3. Ungeachtet der Frage, welche Zuständigkeit sich der Berufsverband zulegt, muss er seinen Organisationsbereich und damit seine Zuständigkeit in der Satzung hinreichend klar und deutlich bestimmen.4. Die Formulierung "eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen" spricht hinreichend deutlich für eine Tarifzuständigkeit in Bereichen, in denen kaufmännisch und verwaltend gearbeitet wird; soll die Einfügung des Wortes "insbesondere" die bisherige Ausschließlichkeit im Hinblick auf die kaufmännischen und verwaltenden Berufe einschränken, muss damit zugleich rechtswirksam eine Zuständigkeit für andere Berufsgruppen eröffnet werden.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ;