LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2008
3 Sa 1041/07
Normen:
BGB § 242, 1004 ; GewO § 106 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 122
AuR 2008, 403
AuR 2009, 53
DB 2008, 2084
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 82/07

Keine Teilnahmepflicht an Personalgespräch über Kürzung einer Sonderzuwendung - Entfernung diesbezüglicher Abmahnung wegen Nichteilnahme aus der Personalakte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1041/07

DRsp Nr. 2008/14543

Keine Teilnahmepflicht an Personalgespräch über Kürzung einer Sonderzuwendung - Entfernung diesbezüglicher Abmahnung wegen Nichteilnahme aus der Personalakte

»1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrages.2. Daher ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um Verhandlungen über vom Arbeitgeber gewünschte Änderungen des Arbeitsvertrages gehen soll.3. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung, die er wegen der Nichtteilnahme an einem solchen Personalgespräch ausgesprochen hat, aus der Personalakte entfernt.«

Normenkette:

BGB § 242, 1004 ; GewO § 106 Satz 1 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage setzt sich die Klägerin gegen eine Abmahnung vom 03.01.2007 zur Wehr.

Die Klägerin ist seit 1982 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Altenpflegehelferin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.03.2005 ist für das Dienstverhältnis die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags - Bund und Länder - in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.