LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.06.2008
5 Sa 52/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 508/07

Keine treuwidrige Kündigung bei Erklärung kurz vor Ablauf der Wartezeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 52/08

DRsp Nr. 2009/1806

Keine treuwidrige Kündigung bei Erklärung kurz vor Ablauf der Wartezeit

1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber am letzten Tag der Wartezeit nach § 1 KSchG wenige Stunden vor Feierabend ausspricht, kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als treuwidrig angesehen werden (wie BAG 24.10.1996 - 2 AZR 874/95 -). 2. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer aus einer ungekündigten Stellung heraus abgeworben wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Parteien konkludent auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in der Wartezeit nach § 1 KSchG verzichten wollten. Das gilt selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer abgeworben wurde, um seinem neuen Arbeitgeber Zugang zu dem Markt zu verschaffen, der bisher allein von dem Altarbeitgeber des Arbeitnehmers bedient wurde. Lässt sich der Arbeitnehmer auf ein so motiviertes Arbeitsverhältnis ein, muss er die auf der Hand liegenden Risiken durch entsprechende Vertragsregelungen zu vermeiden versuchen.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klageerweiterungen werden abgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 162 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Kern um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger Kündigung.