I.
Die Klägerin legte unter dem 13. Dezember 2004 Berufung ein gegen das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2004, für das ein Gegenstandswert von 20.360,00 EUR festgesetzt war. Für den Beklagten meldeten sich mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 seine Prozessbevollmächtigten zum Berufungsverfahren. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2005 wurde die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufgegeben.
Im Zuge eines Kostenfestsetzungsverfahrens der Klägervertreter gegen die Klägerin wurde von dieser, vertreten durch die Rechtsanwälte A, eingewandt, die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien zur Durchführung der Berufung nicht beauftragt gewesen. Sie sei daher zu keinem Zeitpunkt aktivlegitimiert gewesen.
Mit Antrag vom 21. Juni 2005, eingegangen am 24. Juni 2005, beantragte der Beklagte seine zweitinstanzlichen Kosten gegen die Klägerin wie folgt festzusetzen:
Gegenstandswert:|20.360,00 EUR
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