LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.12.2006
3 Ta 253/06
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 853/06

Keine Überschreitung des beantragten Zwangsgeldes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 253/06

DRsp Nr. 2007/9747

Keine Überschreitung des beantragten Zwangsgeldes

1. Auch wenn ein Zwangsvollstreckungsantrag ein Zwangsmittel oder dessen Höhe nicht zu bezeichnen braucht, erstreckt sich ein entsprechender Antrag auch hierauf und gibt damit den Rahmen vor, der nicht überschritten werden kann (§ 308 Abs. 1 ZPO)2. Hat die Klägerin mit ihrem Zwangsvollstreckungsantrag lediglich die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 EUR beantragt, kommt eine Festsetzung in Höhe von 500 EUR nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1 § 888 ;

Gründe:

I.