LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2017
L 11 AS 590/17
Normen:
SGG § 123; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4/17

Keine Umdeutung einer entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhobenen Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 590/17

DRsp Nr. 2017/16179

Keine Umdeutung einer entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhobenen Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Eine entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhobene Berufung kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

Eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich auch bei nicht rechtskundig vertretenen Klägern nicht möglich.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 4/17 - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 123; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die teilweise Aufhebung bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 17.09.2015 bis 30.09.2015 und die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 185,45 EUR. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt aufgrund des Bescheides vom 22.05.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.06.2015 Alg II für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 in Höhe von 771,40 EUR. Am 17.09.2015 trat er eine Haftstrafe an (voraussichtliches Ende: 15.03.2016).