LSG Bayern - Beschluss vom 17.10.2017
L 11 AS 591/17
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 573/17

Keine Umdeutung einer entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhobenen Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 591/17

DRsp Nr. 2017/16180

Keine Umdeutung einer entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhobenen Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren in eine Nichtzulassungsbeschwerde

Keine Umdeutung einer ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde.

1. Liegen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere Streitgegenstände vor, ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung danach zu differenzieren, ob die einzelnen Streitgegenstände vom Berufungsausschluss erfasst werden oder nicht. 2. Eine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich auch bei nicht rechtskundig vertretenen Klägern nicht möglich.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S 13 AS 573/17 - wird im Hinblick auf die Minderung verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 55;

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 EUR monatlich und die Feststellung, dass die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreicht, um Meldepflichtverletzungen zu entschuldigen.