LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2008
17 Sa 856/07
Normen:
AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 613 Satz 2 § 631 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2358/06

Keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bei Beschäftigung in Fremdunternehmen aufgrund Dienst- oder Werkvertrages und nur gelegentlichen arbeitsrechtlichen Weisungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 17 Sa 856/07

DRsp Nr. 2008/14289

Keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung bei Beschäftigung in Fremdunternehmen aufgrund Dienst- oder Werkvertrages und nur gelegentlichen arbeitsrechtlichen Weisungen

»1. Die Eingliederung in die Betriebsorganisation und die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen stellen die wesentlichen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Dienstvertrag dar.2. Eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienst-/Werkvertrages im Betrieb eines anderen Unternehmens eingesetzt wird und es dabei nur gelegentlich zu arbeitsrechtlichen Weisungen des Dienstberechtigten/Werkbestellers kommt.«

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 613 Satz 2 § 631 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte betreibt über ihre Betriebsführungsgesellschaft Deutsche Steinkohle AG (im Folgenden: DSK) sieben Steinkohle-Bergwerke, darunter das Bergwerk "Walsum", in dem ca. 2750 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Im Bergwerk "Prosper-I." werden ca. 4000 Arbeitnehmer, im Bergwerk "Ost" ca. 2800 Arbeitnehmer und im Bergwerk "Lippe" ca. 2300 Arbeitnehmer beschäftigt.