LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2021
11 Sa 1267/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 638/20

Keine Ungleichbehandlung bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für NachtarbeitKein Anspruch auf 50%igen Zuschlag für Nachtschichtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 1267/20

DRsp Nr. 2021/12408

Keine Ungleichbehandlung bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nachtarbeit Kein Anspruch auf 50%igen Zuschlag für Nachtschichtarbeit

Die unterschiedliche Höhe von Zuschlägen bei Nachtschichtarbeit von 25% und unregelmäßiger Nachtarbeit von 50% ist sachlich gerechtfertigt, da bei unregelmäßiger Nachtarbeit eine geringere Planbarkeit für den Arbeitnehmer gegeben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2020 - 3 Ca 638/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Mit seiner unter dem 14.04.2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger weitere Zuschlagsbeträge für mit einem Nachtzuschlag vergütete Stunden, über gezahlte 25 % hinaus einen weiteren Zuschlag von 25 %.