LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2006
10 Sa 194/06
Normen:
BGB § 294 § 295 § 296 § 611 Abs. 1 § 615 ; ZPO § 524 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 153/05

Keine unmissverständliche Ablehnung des wörtlichen Angebot der Arbeitnehmerin nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit bei Hinweis auf ausstehende Entscheidung - unzulässige Anschlussberufung gegen Drittwiderbeklagten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 194/06

DRsp Nr. 2007/9794

Keine unmissverständliche Ablehnung des wörtlichen Angebot der Arbeitnehmerin nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit bei Hinweis auf ausstehende Entscheidung - unzulässige Anschlussberufung gegen Drittwiderbeklagten

1. Eines auch nur wörtlichen Angebotes im Sinne des § 295 BGB bedarf es nicht, wenn der Arbeitgeber erkennen lässt, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht.2. Hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin telefonisch von der ablehnenden Haltung des Mitgeschäftsführers sowie von dessen Bitte, "eine Lösung zu finden", unterrichtet und sie mit dem Hinweis, dass man "wieder auf sie zukäme", darum gebeten, abzuwarten, beinhaltet eine solche Äußerung noch nicht eine eindeutige und unmissverständliche Erklärung, man werde die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nach Beendigung deren Arbeitsunfähigkeit nicht annehmen; vielmehr ist diese Erklärung aus objektiver Sicht der Arbeitnehmerin dahingehend zu verstehen, dass trotz der ablehnenden Haltung des Mitgeschäftsführers über die Frage der Annahme der Arbeitsleistung noch nicht entschieden war.3. Die gegen den Drittwiderbeklagten gerichtete Anschlussberufung ist nicht statthaft, wenn es an einer Berufung des Drittwiderbeklagten, der sich die Beklagte nach § 524 Abs. 1 ZPO hätte anschließen können, fehlt.