LAG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2005
1 Sa 276/05
Normen:
BetrVG § 113 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 132
BB 2006, 560
DB 2006, 568
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 4 Ca 1247/04 - 09.05.2005,

Keine Unterlassungsverfügung des Betriebsrates nach Abschluss der Planungsphase bei Betriebsänderung - Ende der Planungsphase mit Anhörung zu Kündigungen

LAG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 276/05

DRsp Nr. 2006/1523

Keine Unterlassungsverfügung des Betriebsrates nach Abschluss der Planungsphase bei Betriebsänderung - Ende der Planungsphase mit Anhörung zu Kündigungen

»Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung zu den geplanten Kündigungen an, ist die Planungsphase damit abgeschlossen. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Betriebsänderung bis zum Versuch eines Interessenausgleichs darf nicht mehr ergehen. Der Interessenausgleich kann nicht nachgeholt werden, die einstweilige Verfügung würde etwas unmögliches aufheben.«

Normenkette:

BetrVG § 113 ;

Entscheidungsgründe:

1. Wegen des Tatbestandes wird auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz verwiesen.

2. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und auf Grund des Gegenstandswertes nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässig. Sie wurde nach den §§ 66 Abs, 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.