1. Wegen des Tatbestandes wird auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz verwiesen.
2. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und auf Grund des Gegenstandswertes nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG zulässig. Sie wurde nach den §§ 66 Abs, 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
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