LAG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2022
1 TaBV 23/21
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1; WO § 3 Abs. 1; WO § 41;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 8625
NZA 2022, 736
LSK 2022, 8625
NZA-RR 2022, 315
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 7/20

Keine unverzügliche Prüfung der Vorschlagsliste(n) durch den Wahlvorstand als AnfechtungsgrundNichteinhaltung der Sechs-Wochen-Frist zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Wahltag als AnfechtungsgrundAnforderungen an die Wahlniederschrift und Bekanntgabe der GewähltenZulässigkeit der ausschließlichen Briefwahl auf Anordnung des WahlvorstandsAufbewahrung der Briefwahlstimmen unter Aufsicht oder an einem sicheren OrtPflicht des Wahlvorstands zur Unterbindung unzulässiger WahlwerbungNeutralitätspflicht des Wahlvorstands

LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1 TaBV 23/21

DRsp Nr. 2022/6436

Keine unverzügliche Prüfung der Vorschlagsliste(n) durch den Wahlvorstand als Anfechtungsgrund Nichteinhaltung der Sechs-Wochen-Frist zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Wahltag als Anfechtungsgrund Anforderungen an die Wahlniederschrift und Bekanntgabe der Gewählten Zulässigkeit der ausschließlichen Briefwahl auf Anordnung des Wahlvorstands Aufbewahrung der Briefwahlstimmen unter Aufsicht oder an einem sicheren Ort Pflicht des Wahlvorstands zur Unterbindung unzulässiger Wahlwerbung Neutralitätspflicht des Wahlvorstands

1. Prüft der Wahlvorstand eine eingegangene Vorschlagsliste nicht unverzüglich, sondern stellt er erst nach Ablauf der Einreichungsfrist fest, dass sie einen nicht wählbaren Kandidaten enthält, macht allein dies die Wahl anfechtbar. Erst recht gilt dies, wenn der Wahlvorstand in Absprache mit dem Listenvertreter den nicht wählbaren Kandidaten nachträglich streicht und die Liste zulässt. 2. Die Nichteinhaltung der Mindestfrist von sechs Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Wahltag nach § 3 Abs. 1 WO macht die Wahl anfechtbar. Bei ausschließlicher Briefwahl müssen mindestens sechs Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Abgabefrist für die Briefwahlunterlagen liegen.