LAG Hamm - Urteil vom 18.11.2021
18 Sa 681/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2023, 6
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1753/20

Keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch Stichtagsregelung in MTV Metall NRWKeine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 GGDifferenzierter Anspruch auf Freistellungstage für Teilzeitbeschäftigte in MTV Metall NRW

LAG Hamm, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 18 Sa 681/21

DRsp Nr. 2022/3206

Keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch Stichtagsregelung in MTV Metall NRW Keine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 GG Differenzierter Anspruch auf Freistellungstage für Teilzeitbeschäftigte in MTV Metall NRW

Die Stichtagsregelung in § 25.1 b MTV Metall NRW, wonach nur Teilzeitbeschäftigte, die bis zum 01.01.2019 vollzeitbeschäftigt waren und danach ihre Arbeitszeit reduzierten, einen Anspruch auf Freistellung statt des tariflichen Zusatzgeldes haben, stellt keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2021 - 4 Ca 1753/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für zwei (weitere) Arbeitstage bezahlt freizustellen.

Die Klägerin ist seit 2001 für die Beklagte als Mitarbeiterin im Wareneingang tätig. Sie war zunächst vollzeitig beschäftigt. Die Parteien reduzierten mit Wirkung zum 01.01.2011 die Arbeitszeit der Klägerin auf 25 Wochenstunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die tariflichen Regelungen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.