Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.04.2021 -
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für zwei (weitere) Arbeitstage bezahlt freizustellen.
Die Klägerin ist seit 2001 für die Beklagte als Mitarbeiterin im Wareneingang tätig. Sie war zunächst vollzeitig beschäftigt. Die Parteien reduzierten mit Wirkung zum 01.01.2011 die Arbeitszeit der Klägerin auf 25 Wochenstunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die tariflichen Regelungen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.
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