LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2006
16 Sa 527/06
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 ; BRTV/Bau § 8 Ziff. 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1698/03

Keine Urlaubskassenpflicht für ausländischen Arbeitgeber bei Leistungserbringung im Ausland

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 527/06

DRsp Nr. 2007/5825

Keine Urlaubskassenpflicht für ausländischen Arbeitgeber bei Leistungserbringung im Ausland

»Zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland dann nicht verpflichtet, wenn er zwar im Ausland, nicht aber in Deutschland, und zwar auch nicht teilweise, bauliche Leistungen erbringt.«

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3 ; BRTV/Bau § 8 Ziff. 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihr im Zeitraum von Mai bis November 1999 nach Deutschland entsandten Mitarbeiter.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.