Die Klägerin, die sich bis zum 11. August 2005 in Elternzeit befand, hat den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer damaligen Arbeitgeberin auf eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für die Dauer ihrer Kündigungsfrist vom 12. August bis 31. Oktober 2005 und für den Fall nicht rechtzeitiger Erfüllung auf eine Entschädigung in Höhe von 457,02 EUR, hilfsweise auf Schadenersatz in Höhe dieses Betrags, mit der Begründung in Anspruch genommen, dass ihr durch die Eintragung eines zu geringen Bruttolohns ein Anspruch auf Steuererstattung in dieser Höhe entgangen sei, da sie 2005 kein weiteres Einkommen erzielt habe.
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