LSG Hamburg - Urteil vom 28.03.2023
L 3 R 23/21
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b); HGB § 84 Abs. 1 S. 2; BGB § 662; AktG § 18;
Fundstellen:
NZS 2023, 875
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 833/17

Keine Versicherungspflicht selbständig Tätiger in der gesetzlichen RentenversicherungTätigkeiten für mehrere AuftraggeberAuslegung des Begriffs des Auftraggebers

LSG Hamburg, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 3 R 23/21

DRsp Nr. 2023/9678

Keine Versicherungspflicht selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber Auslegung des Begriffs des Auftraggebers

Ausgehend vom Gesetzeszweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, den Begriff des Auftraggebers "wirtschaftlich" zu bestimmen. Dies erlaubt eine Auslegung durchaus dahingehend, dass auch mehrere rechtlich selbständige (natürliche oder juristische) Personen als ein Auftraggeber anzusehen sein können, wenn diese wegen ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verbundenheit untereinander gegenüber einem selbständig Tätigen einheitlich auftreten. Eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit kann bei zwei GmbHs nicht angenommen werden, die rechtlich und wirtschaftlich nebeneinanderstehen und formalrechtlich getrennt sind – hier im Falle von Tätigkeiten eines Anlage- und Abschlussvermittlers für ein Finanzinstitut und ein Family Office.

Tenor