BSG - Urteil vom 15.12.2016
B 5 RE 2/16 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 2; SGB VII §§ 45 ff.; SGG § 138; StVollzG § 41; StVollzG § 43;
Fundstellen:
NZS 2017, 432
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 375/13
SG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 270/08

Keine Versicherungspflicht von Strafgefangenen in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Verletztengeld infolge eines Arbeitsunfalls während des Strafvollzugs

BSG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 5 RE 2/16 R

DRsp Nr. 2017/5312

Keine Versicherungspflicht von Strafgefangenen in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Verletztengeld infolge eines Arbeitsunfalls während des Strafvollzugs

Strafgefangene, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, unterliegen während der Zeit des Verletztengeldbezugs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 wird berichtigt: Der "Punkt" nach dem ersten Satz des Tenors wird durch ein "Komma" ersetzt und dem ersten Satz der Halbsatz angefügt, "soweit dieser den Beigeladenen betrifft".

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 2; SGB VII §§ 45 ff.; SGG § 138; StVollzG § 41; StVollzG § 43;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für den Beigeladenen, der im Strafvollzug Verletztengeld bezogen hat, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.