LSG Hessen - Urteil vom 28.01.2016
L 8 KR 375/13
Normen:
SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; StVollZG § 41; StVollZG § 43;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 270/08

Verletztengeldbezug während einer HaftzeitBeiträge zur RentenversicherungKein freigewähltes Arbeitsverhältnis

LSG Hessen, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 375/13

DRsp Nr. 2016/6387

Verletztengeldbezug während einer Haftzeit Beiträge zur Rentenversicherung Kein freigewähltes Arbeitsverhältnis

1. Versicherungspflicht in der GRV infolge der Zahlung von Verletztengeld tritt nur ein, wenn der Zahlung von Verletztengeld ein freigewähltes Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, an dem es bei einer Tätigkeit im Rahmen des Strafvollzugs nach §§ 41, 43 StVollzG aber fehlt; das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck des § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. 2.In einem solchen Fall, in dem die eigentliche "Beschäftigung" keine Versicherungspflicht begründet, kann der infolge des Arbeitsunfalls im Rahmen des Strafvollzugs entstehende Anspruch auf Verletztengeld als Lohnersatzleistung keinen weitergehenden rentenversicherungsrechtlichen Schutz vermitteln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; StVollZG § 41; StVollZG § 43;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, da er während einer Haftzeit Verletztengeld bezog.