OVG Bremen - Beschluss vom 08.07.2021
2 B 174/21
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 224/21

Keine Verteilung der in Deutschland geborenen Kinder eines unerlaubt eingereisten Paares; Zweck des föderalen Lastenausgleichs

OVG Bremen, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 2 B 174/21

DRsp Nr. 2021/10881

Keine Verteilung der in Deutschland geborenen Kinder eines unerlaubt eingereisten Paares; Zweck des föderalen Lastenausgleichs

Ein ausländisches Kind, das nach der unerlaubten Einreise seiner Eltern, aber noch vor Abschluss des die Eltern betreffenden Verteilungsverfahrens im Bundesgebiet geboren wurde und sich seitdem durchgängig hier aufhält, unterliegt nicht selbst der Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG. § 15a AufenthG findet in diesem Fall auch keine analoge Anwendung, weil der Zweck des föderalen Lastenausgleichs eine Verteilung des Kindes nicht erfordert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 5. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 7. April 2021 aufgehoben, soweit darin der Eilantrag des Antragstellers zu 5. abgelehnt wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 5. gegen den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 05.02.2021 wird hinsichtlich der Verteilungsentscheidung angeordnet und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs wiederhergestellt.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 4. werden zurückgewiesen.