LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.03.2006
5 Ta 26/06
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 794 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1526/05

Keine Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich mit unbestimmtem Abrechnungstenor

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 26/06

DRsp Nr. 2006/21595

Keine Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich mit unbestimmtem Abrechnungstenor

Einem Antrag, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass ein Urteil mit einem diesem Antrag entsprechenden Tenor nicht vollstreckbar ist; entsprechendes gilt für einen gerichtlichen Vergleich, der die Verpflichtung der Beklagten enthält, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 794 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 1526/05 - geführte Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 - 8 Ca 1526/05 - (Bl. 10 d. A.) beendet. Nach näherer Maßgabe der im Vergleich getroffenen Regelungen sollte die Beklagte

- das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnen sowie den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Klägerin auszahlen und

- der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis erteilen.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - ordnete das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin - unter Abweisung des Antrages im Übrigen - gegen die Beklagte wegen Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung und wegen Nichterteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses jeweils Zwangsgeld und Zwangshaft an.