LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.2018
L 11 KR 3464/18 ER-B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 3954/18

Keine vorläufige Versorgung mit Cannabis aufgrund einer privatärztlichen VerordnungErfordernis einer vertragsärztlichen Verordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 3464/18 ER-B

DRsp Nr. 2018/18040

Keine vorläufige Versorgung mit Cannabis aufgrund einer privatärztlichen Verordnung Erfordernis einer vertragsärztlichen Verordnung

Ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf einer vertragsärztlichen Verordnung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabis aufgrund einer privatärztlichen Verordnung.