LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2006
2 TaBV 9/06
Normen:
MitbestG § 7 § 24 ; 2. WO zum MitbestG § 27 ; 2. WO zum MitbestG § 34 ; 2. WO zum MitbestG § 35 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 936
NZA-RR 2006, 358
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 1/06

Keine Wählbarkeit von Arbeitnehmern zum Aufsichtsrat während der Freistellungsphase der Altersteilzeit - Prüfung und Änderung diesbezüglicher Wahlvorschläge

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 9/06

DRsp Nr. 2006/20087

Keine Wählbarkeit von Arbeitnehmern zum Aufsichtsrat während der Freistellungsphase der Altersteilzeit - Prüfung und Änderung diesbezüglicher Wahlvorschläge

»1. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht mehr wählbar zum Aufsichtsrat.2. Maßgeblich für die Frage der Wählbarkeit ist der Beginn der Amtszeit.3. Die Pflicht des Wahlvorstands zur Prüfung eines eingereichten Wahlvorschlags beginnt mit der Einreichung des schriftlichen Wahlvorschlags; erforderliche Aufklärungsmaßnahmen stellen keine pflichtwidrige Verzögerung der Prüfung dar.4. Der Wahlvorstand ist - abgesehen von einer Mehrfachbewerbung im Sinn des § 27 Abs. 8 WO - zu einer Änderung des eingereichten Wahlvorschlags, insbesondere zu einer Streichung einzelner Bewerber, nicht befugt.5. Erkennt der Wahlvorstand, dass er irrtümlich einen eingereichten Wahlvorschlag zunächst als gültig behandelt hat, darf er den als ungültig erkannten Wahlvorschlag nicht weiterhin als gültig behandeln.«

Normenkette:

MitbestG § 7 § 24 ; 2. WO zum MitbestG § 27 ; 2. WO zum MitbestG § 34 ; 2. WO zum MitbestG § 35 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich im Weg der einstweiligen Verfügung gegen eine Entscheidung des Unternehmenswahlvorstands für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die am 31.03.2006 stattfindet.