LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.12.2006
4 Ta 229/06
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1214/06

Keine Wertfestsetzung für nicht rechtshängige Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 229/06

DRsp Nr. 2007/9758

Keine Wertfestsetzung für nicht rechtshängige Ansprüche

Fehlt es für nicht rechtshängige Ansprüche an einem gerichtlichen Verfahren, scheidet eine auf Antrag vorzunehmende Wertfestsetzung für diese Ansprüche aus.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.07.2006, die auch hilfsweise zum 31.08.2006 ausgesprochen wurde. Weiter klagte er Arbeitslohn für Juni 2006 in Höhe von 2.000,00 EUR brutto ein. Das Arbeitsverhältnis war am 07.02.2006 begründet worden. Die Beklagte hatte gegen die Lohnforderung mit Schadenersatzansprüchen aus einer Beschädigung eines LKW in Höhe von 1.022,00 EUR aufgerechnet und vorgetragen, der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, weswegen er zum Schadenersatz verpflichtet sei. Widerklage wurde nicht erhoben. Die Parteien haben im Termin am 07.09.2006 einen Vergleich abgeschlossen, in welchem gegenüber dem Kläger erhobene Vorwürfe zurückgenommen wurden, sich die Beklagte verpflichtete, das ausstehende Junigehalt zu zahlen, der Kläger freigestellt wurde, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" erteilt werden sollte, eine Abmahnung entfernt werden sollte und die Arbeitspapiere herausgegeben werden sollten.