LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.09.2006
2 SHa 3/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 115 Abs. 1 Ziff. 2 a § 233 § 234 ; LpartG § 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 473/06

Keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist bei nicht erforderlichem Nachreichen von Unterlagen der Lebensgefährtin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 2 SHa 3/06

DRsp Nr. 2007/1174

Keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist bei nicht erforderlichem Nachreichen von Unterlagen der Lebensgefährtin

»Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, wenn die Fristversäumnis darauf gestützt wird, dass noch Unterlagen der Lebensgefährtin, nicht Lebenspartnerin nach § 1 LPartG, benötigt worden seien.«

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 115 Abs. 1 Ziff. 2 a § 233 § 234 ; LpartG § 1 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist am ...1946 geboren und war bei der Beklagten ab dem 01.01.1979, zuletzt als stellvertretender Gruppenleiter in der Hausverwaltung, beschäftigt. Sein Aufgabengebiet umfasste die Durchführung und Koordination von Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Erstellung und Auswertung von Ausschreibungen für Neu- und Umbauten von sparkassengenutzten Gebäuden und Geschäftsräumen. Vorgesetzter des Klägers war Herr H.. Im Jahr 2003 verdiente der Kläger jahresdurchschnittlich EUR 3.989,76; sein tarifliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt EUR 3.225,78. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestand eine Versorgungszusage.