LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2021
1 Sa 75/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 204/19

Keine wirksame Kündigung wegen Beleidigung bei verminderter SchuldfähigkeitFolgen von Beleidigungen und herabsetzenden Äußerungen im ArbeitsverhältnisPositive Zukunftsprognose aufgrund therapeutischer Maßnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 75/21

DRsp Nr. 2021/13840

Keine wirksame Kündigung wegen Beleidigung bei verminderter Schuldfähigkeit Folgen von Beleidigungen und herabsetzenden Äußerungen im Arbeitsverhältnis Positive Zukunftsprognose aufgrund therapeutischer Maßnahmen

1. Beleidigungen und herabsetzende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzten sind regelmäßig ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. 2. Bei verminderter Schuldfähigkeit des Arbeitnehmers, der krankheitsbedingt leicht reizbar ist und sein Verhalten nicht steuern kann, ist eine Kündigung unrechtmäßig. 3. Es besteht keine negative Zukunftsprognose, wenn Erfolgsaussichten bestehen, das krankhafte Verhalten durch therapeutische Maßnahmen zu ändern; eine Abmahnung ist dann nicht entbehrlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 14.01.2021, Az. 5 Ca 204/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 12.03.2019 und einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2019 vom 14.03.2019.