LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2006
6 Sa 47/06
Normen:
AVB § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1684/05

Keine Witwenrente bei verzögerter Anzeige der Wiederverheiratung - unschlüssige Darlegung psychischer Ausnahmesituation nach Freitod der früheren Ehefrau

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 47/06

DRsp Nr. 2007/2725

Keine Witwenrente bei verzögerter Anzeige der Wiederverheiratung - unschlüssige Darlegung psychischer Ausnahmesituation nach Freitod der früheren Ehefrau

1. Hat der Witwer bei Wiederverheiratung die einzuhaltende Anzeigefrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 AVB gegenüber der Pensionskasse nicht beachtet, kommt eine in § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AVB vorgesehene Ausnahmeregelung nicht in Betracht, wenn die durch den Freitod seiner früheren Ehefrau geltend gemachte Ausnahmesituation nicht schlüssig dargelegt wird.2. Bei einem erwachsenen Menschen, der eine Ehe eingeht, ist zumindest so viel Einsichtsfähigkeit gegeben, dass er wesentliche Vorgänge so deutlich wahrnimmt, dass er sie intellektuell verarbeiten und dementsprechend auch reagieren kann, wozu auch die Erkenntnis gehört, dass er Leistungen der Pensionskasse bezieht, die ihm als Witwer zuerkannt worden sind.

Normenkette:

AVB § 29 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Ehemann der am 07.04.2003 verstorbenen Karin A., die bei der Beklagten zu 1) beschäftigt war. Der Kläger erhält auf seinen Antrag hin von der Beklagten zu 2), der rechtlich selbstständigen Pensionskasse der Beklagten zu 1), eine betriebliche Hinterbliebenenrente von zuletzt 286,27 EUR monatlich.