LAG Hamm - Beschluss vom 07.06.2021
14 Ta 144/21
Normen:
ZPO § 81; RPflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 972/19

Keine Zustellung im Nachprüfungsverfahren an beigeordneten Rechtsanwalt nach MandatsbeendigungUnterschiedliche Bewertung von Beiordnung und Prozessvollmacht

LAG Hamm, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 14 Ta 144/21

DRsp Nr. 2021/9296

Keine Zustellung im Nachprüfungsverfahren an beigeordneten Rechtsanwalt nach Mandatsbeendigung Unterschiedliche Bewertung von Beiordnung und Prozessvollmacht

Die im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO erforderliche Zustellung kann an den beigeordneten Rechtsanwalt bei einem Wechsel der Person des Bevollmächtigten nicht mehr erfolgen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 6. Januar 2021 (2 Ca 972/21) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25. April 2019 in Verbindungmit dem Beschluss vom 13. Mai 2019 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe wegen ihrer unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.

Der Klägerin wurde durch die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 25. April 2019 und 13. Mai 2019 Prozesskostenhilfe für ihre Klage und Verteidigung gegen die Widerklage des Beklagten ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug wurde ihr Rechtsanwalt A aus C beigeordnet.