LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2005
5 TaBV 24/04
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 616
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 13/03

Keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches bei räumlicher Verlagerung des ganzen Betriebes

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 24/04

DRsp Nr. 2005/11890

Keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches bei räumlicher Verlagerung des ganzen Betriebes

»Von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und damit von einer Versetzung i.S.d. BetrVG kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Beziehung des konkreten Arbeitsplatzes zum betrieblichen Umfeld nicht ändert, weil der Betrieb oder ein Betriebsteil selbst räumlich verlegt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Antragsgegner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach § 99 Abs. 1 BetrVG verletzt hat, indem er 174 in der B...-Straße Beschäftigte mit ihren Arbeitsplätzen in das drei Kilometer hiervon entfernte Betriebsgebäude in der C...-Straße verlegt hat und ob diese Maßnahmen rückgängig zu machen sind.