LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2018
10 Sa 1403/17
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 296 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 414/17

Kenntnisnahme und Würdigung verspäteten Parteivorbringens durch das Gericht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1403/17

DRsp Nr. 2018/10736

Kenntnisnahme und Würdigung verspäteten Parteivorbringens durch das Gericht

Die Einräumung einer Erklärungsfrist mit nachfolgendem Beratungs- und Verkündungstermin ist keine Verzögerung im Sinne des § 296 ZPO. Auch einen verspäteten Vortrag hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und auf Erheblichkeit zu prüfen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 14. September 2017 - 4 Ca 414/17 - wird wegen des Hilfsantrages zu d) und des allgemeinen Fortbestehensantrags als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 296 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie hilfsweise auf die Erteilung eines Zeugnisses und die Wiedereinstellung des Klägers.