VG Stuttgart - Urteil vom 18.04.2008
9 K 3804/07
Normen:
SGB I § 46 ; SGB VIII § 69 § 74 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 § 75 ;

Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII] - Träger der freien Jugendhilfe; Förderung Kindergarten; Waldkindergarten; Bedarf Kindergartenplatz; Förderung vor Anerkennung

VG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 9 K 3804/07

DRsp Nr. 2008/11272

Kinder- und Jugendhilfe [SGB VIII] - Träger der freien Jugendhilfe; Förderung Kindergarten; Waldkindergarten; Bedarf Kindergartenplatz; Förderung vor Anerkennung

»§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lässt in Ausnahmefällen eine Förderung eines vor der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe liegenden Zeitraums zu.«

Normenkette:

SGB I § 46 ; SGB VIII § 69 § 74 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 § 75 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung eines Waldkindergartens, begehrt vom Beklagten die Bewilligung eines Zuschusses für den Betrieb dieses Kindergartens in T. in den Kalenderjahren 2003 bis 2005.

Der Kläger wurde im Jahr 2002 gegründet. Im März 2003 wandte sich ein Mitglied des Klägers unter anderem an das Kreisjugendamt des Beklagten, um die Konzeption des beabsichtigten Waldkindergartens vorzustellen. Im Vordergrund dieser Konzeption steht die Erfahrung der Kinder in, um und mit der Natur, insbesondere dem Lebensraum Wald. Dabei soll der Verzicht auf vorgefertigtes Spielzeug zur Suchtprävention und der beständige Aufenthalt im Freien zur Stärkung des Immunsystems beitragen. Die Eltern der Kindergartenkinder werden nicht nur zur Entrichtung eines monatlichen Elternbeitrags verpflichtet, sondern verpflichten sich auch, Mitglied im Kläger zu werden.