VG Stuttgart - Urteil vom 05.11.2014
7 K 459/13
Normen:
SGB VIII § 22; SGB VIII § 23; SGB VIII § 43; KiTaG § 1 Abs. 7 S. 3; VwV Kindertagespflege;

Kinder- und Jugendhilfe - Großtagespflegestelle; Anstellung von Tagespflegepersonen

VG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 459/13

DRsp Nr. 2014/18718

Kinder- und Jugendhilfe - Großtagespflegestelle; Anstellung von Tagespflegepersonen

Die rechtliche Ausgestaltung der Tagespflege in Baden-Württemberg (SGB VIII und KiTaG) gibt einer Tagespflegeperson keinen Anspruch auf das Betreiben einer Großtagespflegestelle mit angestellten Tagespflegepersonen. Aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass eine Tagespflegeperson selbständig tätig ist und das zu betreuende Kind ihr persönlich zugeordnet ist. Eine angestellte Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle mit den damit verbundenen Weisungsrecht lässt sich damit nicht vereinbaren.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 22; SGB VIII § 23; SGB VIII § 43; KiTaG § 1 Abs. 7 S. 3; VwV Kindertagespflege;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII in einer Großtagespflegestelle die Betreuung von Kleinkindern in angemieteten Räumen mit angestellten Kindertagespflegepersonen durchzuführen.