VG Freiburg - Urteil vom 25.02.2014
5 K 840/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1; KiTaG § 6 S. 1;

Kinder- und Jugendhilfe - Kindergartenbeitrag; Geschwisterrabatt; Sozialstaffelung

VG Freiburg, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 840/13

DRsp Nr. 2014/6361

Kinder- und Jugendhilfe - Kindergartenbeitrag; Geschwisterrabatt; Sozialstaffelung

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Kindergartenbeitrag nach der Zahl der Kinder im selben Haushalt staffelt und damit nicht auch weitere Kinder berücksichtigt, für die ein Elternteil unterhaltspflichtig ist und die in einem oder mehreren anderen Haushalten leben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1; KiTaG § 6 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Kindergartenbeitrags für sein viertes Kind.