I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Februar 2007, mit dem sie verpflichtet wurde, rückwirkend ab 1. April 2006 einen Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von monatlich 77 Euro zu leisten; der Antragsgegner hat diesen Bescheid für "sofort vollziehbar erklärt" (Ziffer 4). Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. März 2007 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
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