VGH Bayern - Beschluss vom 19.12.2007
12 CS 07.2895
Normen:
SGB VIII §§ 91 ff. ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W 3 S 07.1178

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht einschließlich Erstattungsstreitigkeiten nach Art. 7 und 8 des Aufnahmegesetzes: Jugendhilfe; Kostenbeitrag; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 12 CS 07.2895

DRsp Nr. 2008/4031

Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht einschließlich Erstattungsstreitigkeiten nach Art. 7 und 8 des Aufnahmegesetzes: Jugendhilfe; Kostenbeitrag; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

»Der Widerspruch gegen einen Kostenbeitragsbescheid gem. §§ 91 ff. SGB VIII hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.«

Normenkette:

SGB VIII §§ 91 ff. ; VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Februar 2007, mit dem sie verpflichtet wurde, rückwirkend ab 1. April 2006 einen Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von monatlich 77 Euro zu leisten; der Antragsgegner hat diesen Bescheid für "sofort vollziehbar erklärt" (Ziffer 4). Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. März 2007 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.