I.
Das Jugendamt der Beklagten gewährt dem Kläger seit Juli 1991 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für seine Tochter N. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, daß im Erwerbseinkommen des Klägers ein Sozialzuschlag in Höhe von netto 285 DM für seine zwei Kinder enthalten war, forderte sie ab Juli 1992 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 157 DM für die Unterbringung der Tochter des Klägers in einer Pflegestelle (Bescheid vom 16. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1992). Als maßgebliche Rechtsgrundlage benannte die Beklagte § 93 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz SGB VIII (in der damals geltenden Fassung), wonach der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe, in jedem Fall verlangt werden könne.
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