LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2008
11 Sa 76/07
Normen:
TVÜ-VKA § 11 ; AVR (Anlage 1) V e Abs. 2, V f, V i Abs. 2; BAT § 29 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 114/07

Kinderbezogener Ortszuschlag eines Sozialpädagogen bei der Caritas - keine Besitzstandszulage des Ehegatten nach Übergangsrecht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 76/07

DRsp Nr. 2008/14779

Kinderbezogener Ortszuschlag eines Sozialpädagogen bei der Caritas - keine Besitzstandszulage des Ehegatten nach Übergangsrecht

»1. Der in den TVöD übergeleitete Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA, wenn im September 2005 nicht an ihn, sondern an seinen im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten das Kindergeld gezahlt wurde und weiter gezahlt wird.2. Dies gilt auch dann, wenn der übergeleitete Arbeitnehmer im September 2005 tatsächlich den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hatte.3. Die Konkurrenzregelung des V i Abs. 2 der Anlage 1 zu den AVR führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Ehegatte bei der Caritas beschäftigt ist.4. Die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA ist keine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des V e Abs. 2 der Anlage 1 zu den AVR.«

Normenkette:

TVÜ-VKA § 11 ; AVR (Anlage 1) V e Abs. 2, V f, V i Abs. 2; BAT § 29 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob dem beim Beklagten beschäftigten Kläger Ortszuschlag der Stufe 4 oder aber lediglich der Stufe 2 zusteht.