VG Freiburg - Urteil vom 11.12.2014
4 K 2027/13
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB VIII § 5;

Kindergartenplatz; Kostenübernahme; Wunsch- und Wahlrecht

VG Freiburg, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 2027/13

DRsp Nr. 2015/835

Kindergartenplatz; Kostenübernahme; Wunsch- und Wahlrecht

Es ist zweifelhaft, ob ein Beschluss des Gemeinderats, der die Höhe der Kostenübernahme im Rahmen von § 90 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Höhe der Beiträge beschränkt, die in städtischen Kindertagesstätten erhoben werden, dem Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII hinreichend Rechnung trägt. Ob Mehrkosten verhältnismäßig sind i.S.d. § 5 Abs. 2 SGB VIII, hängt davon ab, ob bei einer wertenden Betrachtungsweise die individuellen subjektiven Gründe und Motive des Leistungsberechtigten für seine Wahl höher zu gewichten sind als Kostengesichtspunkte der öffentlichen Hand. Als Motive, die zur Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten für die Wahl einer Kindertagesstätte führen können, kommen etwa die religiöse Bindung bzw. pädagogische Ausrichtung der Kindertagesstätte oder auch gewichtige organisatorische Gründe in Betracht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB VIII § 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kindergartenbeiträgen durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Mutter der am 10.09.2008 geborenen M. Sie ist Empfängerin von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II).