LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.12.2007
8 Ta 269/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8, 9 ; VO (zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 757/07

Kindergeld als Einkommen bei der Prozesskostenhilfe - Fahrzeug als Vermögen - keine Verwertung von Altwagen im Rahmen des Schonvermögens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.12.2007 - Aktenzeichen 8 Ta 269/07

DRsp Nr. 2008/9690

Kindergeld als Einkommen bei der Prozesskostenhilfe - Fahrzeug als Vermögen - keine Verwertung von Altwagen im Rahmen des Schonvermögens

1. Auch im Rahmen des § 115 ZPO ist das Kindergeld demjenigen als Einkommen zuzurechnen, dem es zufließt; der Bedarf des Kindes wird berücksichtigt durch Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO genannten Beträge vom Einkommen der Partei.2. Personenkraftwagen sind bei der Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen; das gilt jedoch nur insoweit, als der Fahrzeugwert nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dem Schonvermögen unterfällt, welches sich gegenwärtig auf 2.600,00 EUR beläuft zuzüglich eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)3. Die Verwertung eines 1995 angeschafften Autos vom Typ Renault Clio (Laufleistung 100.000 km) kann nicht verlangt werden, soweit der Fahrzeugwert das Schonvermögen, welches dem Antragsteller verbleiben muss, nicht erreicht.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 ; BSHG § 76 Abs. 1 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8, 9 ; VO (zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.