FG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2014
9 K 144/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB X § 31; SGB X § 37; SGB X § 39; SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2;

Kindergeld: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung bei Pflichtverletzung des volljährigen Kindes?

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 9 K 144/13

DRsp Nr. 2014/11200

Kindergeld: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung bei Pflichtverletzung des volljährigen Kindes?

Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Kindergeldanspruch setzt eine Meldung bei der Arbeitsagentur voraus. Das Kind muss sich tatsächlich bei der Arbeitsagentur gemeldet haben. Das Nichterscheinen eines Kindes zum Termin bei der Arbeitsvermittlung ohne Angabe von Gründen kann eine Pflichtverletzung i. S. des § 38 Abs. 2 Satz 1 SGB III begründen. Die Wirksamkeit der Abmeldung und Einstellung der Arbeitsvermittlung verlangt indes die Bekanntgabe des Verwaltungshandelns an den Arbeitsuchenden. Die schuldhafte Versäumung eines Vorsprachetermins bei fehlender Bekanntgabe der Vermittlungseinstellung durch die Arbeitsagentur kann nicht zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB X § 31; SGB X § 37; SGB X § 39; SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Berechtigung der Beklagten, die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufzuheben und zu viel gezahltes Kindergeld i.H.v. 1.104 EUR nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurückzufordern.