FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2014
14 K 1085/13 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; SGB III § 15 Satz 2; SGB III § 37b;

Kindergeld: Berücksichtigung eines arbeitsunfähigen Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG - Erforderlichkeit der Meldung als Arbeitsuchender

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 14 K 1085/13 Kg

DRsp Nr. 2015/18971

Kindergeld: Berücksichtigung eines arbeitsunfähigen Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG – Erforderlichkeit der Meldung als Arbeitsuchender

Auch ein infolge Verletzung arbeitsunfähiges, beschäftigungsloses Kind ist vor Vollendung des 21. Lebensjahres im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG kindergeldrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn es als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Eigenschaft als Arbeitsuchender steht nicht entgegen, dass die Leistungsfähigkeit des Suchenden wegen Krankheit vorübergehend, d. h. bis zu 3 Monaten, aufgehoben ist. Dies gilt bei entsprechender ärztlicher Prognose auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich 10 Monate andauert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 70 Abs. 2; SGB III § 15 Satz 2; SGB III § 37b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für ihren ….1987 geborenen Sohn A für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juli 2008 zu Recht Kindergeld bezogen hat.