FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2014
10 K 10159/10
Normen:
EStG 2010 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG 2010 § 62 Abs. 1; EStG 2010 § 63 Abs. 1 S. 2; SGB III § 118 ff.;

Kindergeldanspruch für volljähriges Kind, das sich nur wegen des Kindergeldanspruchs als arbeitssuchend meldet, tatsächlich aber nicnt vermittelt werden will

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 10 K 10159/10

DRsp Nr. 2015/16016

Kindergeldanspruch für volljähriges Kind, das sich nur wegen des Kindergeldanspruchs als arbeitssuchend meldet, tatsächlich aber nicnt vermittelt werden will

1. Für die Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG und die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Meldung als arbeitssuchend” genügt es, wenn ein erwerbsfähiges Kind allein für den Zweck des Erhalts von Kindergeld seine Beschäftigungslosigkeit im mehrmomatigen Übergangszeitraum zwischen der Beendigung der Berufsausbildung und dem Beginn einer Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigt, sich aber der Arbeitsvermittlung wegen der schon sicher zugesagten Arbeitsstelle ausdrücklich nicht zur Verfügung stellt, und wenn deswegen die Agentur für Arbeit eine Registrierung als arbeitssuchend ablehnt. 2. Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG ist bereits dann erfüllt, wenn ein noch nicht 21 Jahre altes Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Arbeitsagentur im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen.