BFH - Urteil vom 20.05.2015
XI R 46/14
Normen:
SGB III § 38 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1751/13

Kindergeldberechtigung eines als arbeitsuchend gemeldeten Kindes

BFH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen XI R 46/14

DRsp Nr. 2015/13543

Kindergeldberechtigung eines als arbeitsuchend gemeldeten Kindes

1. NV: Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt nicht zwingend die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. 2. NV: Eine Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung kann auch dann wirksam sein, wenn das arbeitsuchende Kind Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung verletzt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

1. Der Wirkung einer Meldung als Arbeitssuchender setzt nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekannt gegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitssuchender davon ab, ob das Arbeitssuchender Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 S. 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. 2. Die Arbeitsagentur kann die Vermittlung u.a. dann einstellen, wenn das Arbeitssuchender Kind eine ihm nach einer Eingliederungsvereinbarung obliegende Pflicht nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Dies kann auch der Fall sein, wenn es Termine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrnimmt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2014 10 K 1751/13 Kg wegen Kindergeld für C betreffend den Zeitraum von Mai bis August 2012 aufgehoben.