Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf den kindergeldbezogenen Bestandteil des Ortszuschlages hat, und zwar insbesondere darüber, ob es sich hierbei um eine vergleichbare oder entsprechende Leistung handelt im Verhältnis zum Kindergeldzuschlag nach § 19 a AVR.
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