VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.11.2022
12 S 2224/22
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; BGB § 275;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4016/22

Kindertageseinrichtung; Vollendetes drittes Lebensjahr; Gewährleistungspflicht; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit; Erfüllbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 12 S 2224/22

DRsp Nr. 2022/17932

Kindertageseinrichtung; Vollendetes drittes Lebensjahr; Gewährleistungspflicht; Kapazitätserschöpfung; Unmöglichkeit; Erfüllbarkeit

Der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht - anders als etwa das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 SGB VIII - unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Die Einwände der fehlenden Erfüllbarkeit und Unmöglichkeit können der unbedingten Gewährleistungspflicht des gesamtverantwortlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht entgegengehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. September 2022 - 9 K 4016/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; BGB § 275;

Gründe

Die am 26.09.2022 fristgerecht eingelegte und am 12.10.2022 begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 12.09.2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.